Allgemeine Geschäftsbedingungen D.O.H. & JENNES

In der Fassung vom 23.05.2018

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

I. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

I. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie für mündliche oder telefonische Vereinbarungen.

II. Die Auftragsbestätigung ist auch dann verbindlicher Inhalt der Bestellung, wenn sie vom erteilten Auftrag abweicht und dieser Abweichung trotz Hinweis darauf nicht unverzüglich widersprochen wird.

III. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Maß- und Mengentoleranzen bis zu 3 % gelten als zulässig, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

IV. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

§ 3 Preise

I. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die mit der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei Lieferungen über eine längere Laufzeit ist der Lieferer zu einer Preisänderung berechtigt, wenn wesentliche Änderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten eintreten. In diesen Fällen ist der Lieferer berechtigt, unter Berücksichtigung dieser Faktoren die Preise entsprechend anzupassen.

II. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

I. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

II. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

III. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

IV. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Hohe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

V. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Verstoß gegen die Annahmeverpflichtung des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, nach Fristsetzung die Ware freihändig zu verkaufen und die Differenz zum vereinbarten Preis gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

§ 6 Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

I. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

II. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

III. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt die Sachmängelhaftung.

IV. Die genannten Tragfähigkeiten für Rollen gelten nur annähernd und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.

V. Wir weisen darauf hin, dass Wälzlager aus Ostländern – einschl. China und Russland – nicht den westlichen Qualitätsanforderungen genügen. Diese Lager sind nur für untergeordnete Anwendungen einsetzbar. Wir lehnen daher jede Haftung bei Ausfällen dieser Produkte ab.

VI. Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

VII. Falls der Besteller verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem anderem Ort als dem Abnahmeort vorgenommen werden, kann der Lieferer diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Sachmängelhaftung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Lieferers zu bezahlen sind.

VIII. Schlägt die Nachbesserung gemäß Absatz I nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

IX. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 II BGB gilt Absatz VII entsprechend.

X. Ist der Besteller zum Zeitpunkt der Sachmängelhaftung bereits mit seinen Zahlungen in Verzug oder ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, hat der Lieferer das Recht die Sachmängelhaftung von einer Vorleistungszahlung des Kaufpreises in Höhe des Wertes der mangelbehafteten Ware abhängig zu machen.

XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

I. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

II. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

III. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang des (Mit-) Eigentumsanteils an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

IV. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

V. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 8 Zahlung

I. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

II. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

III. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Lieferer andere konkrete Umstände – wie z. B. erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, usw. – bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

IV. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unumstritten sind.

 

§ 9 Konstruktionsänderungen

Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

§ 10 Schutzrechte

I. Der Lieferer wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferers ist betragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt.

II. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Lieferer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Lieferers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

III. Der Lieferer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz I übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

IV. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferung einzustellen.

V. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

VI. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

 

§ 11 Datenschutz

I. Die vom Käufer bereitgestellten personenbezogenen Daten verwenden wir ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Leistungen. Alle Daten werden streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z.B. Speditionen u. a.) erfolgt nur, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur mit Ihrer Einwilligung. Unsere Datenschutzerklärung entnehmen Sie unserer Internetseite www.doh-jennes.de unter Datenschutz.

II. Die Daten werden verschlüsselt und gesichert übertragen, wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Datensicherheit während dieser Übertragungen über das Internet (z.B. wegen technischer Fehler des Providers) oder für einen eventuellen kriminellen Zugriff Dritter auf Dateien unserer Internetpräsenz.

III. Sie haben das Recht, von uns Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten wir von Ihnen gespeichert haben. Dies betrifft auch deren Herkunft, sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Sollten Sie eine Einwilligung zur weitergehenden Nutzung von Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an verwaltung@doh-jennes.de oder an die unter www.doh-jennes.de angegebenen Kontaktdaten.

 

§ 12 Haftung

I. Die Haftung des Lieferers für fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

II. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche gemäß Absatz I zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich nicht um Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

I. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. 7. 1973 sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

III. Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Wohnsitz aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

IV. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.